Antrag: Aufnahme des Haushaltsziels „Einführung von wiederkehrenden Beiträgen in Altrip nach §10a des Kommunalabgabegesetzes von Rheinland Pfalz (KAG)

Antrag zum Haushaltsplan 2017

Sehr geehrter Herr Ortsbürgermeister Jacob,

bitte nehmen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Ortsgemeinderates zur Beratung und Beschlussfassung der Aufstellung des Haushaltsplans 2017 der Ortsgemeinde Altrip

Der Gemeinderat möge beschließen:

Im Haushaltsplan wird an entsprechender Haushaltsstelle folgendes Ziel aufgenommen:

❖ Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen soll auf die Systematik der „wiederkehrenden Beiträge“ nach §10a des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland Pfalz (KAG) umgestellt werden.

Die nach §10a KAG,Abs.5 mögliche Überleitungsregelung für Grundstücke die in einem festzulegendem, zurückliegendem Zeitraum zu Erschließungs- Ausbau- oder Ausgleichsbeiträgen herangezogen wurden, soll dabei Anwendung finden, mit dem Ziel, diese nicht doppelt zu belasten.

Begründung:

In Altrip werden derzeit bei Aus- und Umbauarbeiten von öffentlichen Straßen Einmalbeiträge von den jeweiligen Anliegern erhoben.

Dies bedeutet für die Anlieger auch unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils eine erhebliche finanzielle Belastung.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht nur die jeweiligen Anlieger, sondern alle Bürger*innen die Verkehrsanlagen nutzen, ist es aus Sicht der Grünen – Fraktion ein Gebot der Gerechtigkeit und des sozialen Miteinanders, die Finanzierung von Aus- und Umbauarbeiten der Verkehrsstraßen auf Basis von wiederkehrenden Beiträgen aller Grundstückseigentümer sicherzustellen.

Grundstückseigentümer die in den zurückliegenden Jahren zu Erschließungs- Ausbau- oder Ausgleichbeiträge herangezogen wurden sollen jedoch nicht doppelt belastet werden. Deshalb sollen diese durch eine Überleitungsregelung für einen zu berechnenden Zeitraum beitragsfrei gestellt werden. Das KAG sieht hierfür einen Zeitraum von bis zu 20 Jahre vor.

Grundlage des Antrags: Kommunalabgabegesetz.

Nach §10a KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden.

In der Satzung kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen eines gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können.

(Auszug §10a KAG Rheinland Pfalz)

Mit freundlichen Grüßen

Toni Krüger -Fraktionsvorsitzender-

Nachtrag vom 10.12.16

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